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Elektronischer Rundbrief Nr. 30/2010, 22.12.2010
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http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-was-sich-2011-fuer-alg-ii-bezieher-aendert-2763.php
Hartz
IV: Was sich 2011 für ALG II-Bezieher ändert
Das
ändert sich definitiv 2011 für ALG II Bezieher 20.12.2010
Auch wenn das "Gesetz zur Entwicklung von Hartz
IV-Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch" vorerst vom Bundesrat gestoppt wurde,
gibt es diverse Änderungen, die in anderen Gesetzen enthalten
sind und am 01 Januar 2011 in Kraft treten werden. Nachfolgend eine
Auflistung dieser Änderungen.
Aus
ARGE und Optionskommune wird Jobcenter
Der
Leistungsträger des SGB II heißt ab ersten Januar 2011
?Jobcenter?, egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und
Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen
des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Nur wenn
eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune
besteht, wird diese Bezeichnung nicht verwendet.
Zusatzbeitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung wird übernommen
Ab
Jahreswechsel 2011 wird der Zusatzbeitrag in Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitrages direkt vom Bund in den
Gesundheitsfond gezahlt und daraus an die entsprechenden
Krankenkassen weitergeleitet. Wenn der von der Krankenkasse
tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag höher ist als der
Durchschnittliche, muss der Versicherte die Differenz zwischen dem
durchschnittlichen und tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag
selbst an seine Krankenkasse zahlen. Über den durchschnittlichen
Zusatzbeitrag hinaus wird nichts übernommen.
Gestrichen:
befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I
Dieser
Zuschlag wird ab Jahresbeginn 2011 ersatzlos entfallen. Das betrifft
auch diejenigen, welche diesen Zuschlag derzeit beziehen, denn es
gibt keinen Bestandsschutz und auch keine Übergangsregelung.
Gestrichen:
Rentenversicherungspflicht und -beiträge
Die
Bundesagentur für Arbeit zahlt ab ersten Januar 2011 für
ALG II-Bezieher keine Pflichtbeiträge oder Zuschüsse mehr
zur Rentenversicherung. Der ALG II-Bezug löst keine
Versicherungspflicht in der staatlichen Rentenversicherung mehr aus,
zählt jedoch als Anwartschaftszeit.
Das hat u.a. zur Folge,
dass durch den ALG II-Bezug keine Ansprüche mehr auf Leistungen
begründet werden, welche die Erfüllung einer
Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
voraussetzen (z.B. Reha, Erwerbsminderungsrente). Bereits bestehende
Ansprüche bleiben durch die Anerkennung als Anwartschaftszeit
aber erhalten.
Gestrichen:
Freibetrag für Elterngeld (bei arbeitslosen ALG II-Beziehern)
Bei
ALG II-Beziehern, deren Elterngeld sich anhand ihres vor der Geburt
erzielten Erwerbseinkommens bemisst, bleibt Elterngeld i.H. des zur
Berechnung des Elterngeldes herangezogenen Erwerbseinkommens (67%
desselben) anrechenfrei, max. i.H.v. 300 Euro (bei
Verlängerungsoption i.H.v. 150 Euro) je Monat. Was darüber
liegt, wird als sonstiges Einkommen beim ALG II angerechnet. Bei
allen anderen (arbeitslosen) ALG II-Beziehern wird Elterngeld als
sonstiges Einkommen voll auf ihr ALG II angerechnet.
Sofern
es sich beim angerechneten Elterngeld um das einzige Einkommen des
Elterngeldbeziehers handelt, können davon u.a. der Freibetrag
für priv. Versicherungen i.H.v. 30 Euro, Pflichtbeiträge
wie KFZ-Haftpflicht und der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung abgesetzt werden. (fm)
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