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http://www.bag-plesa.de/rundbrief/2011/rundbrief-extra-2011-42.pdf

Elektronischer Rundbrief Nr. 42/2011, 26.04.2011
Herausgeber BAG-Prekäre Lebenslagen - www.bag-plesa.de
c/o Michael Wengorz - Str. der Befreiung 14 - 06128 Halle
vorstand (at) bag-plesa.de
Tel.: 0345 / 44 56 150, mobil: 0177 - 38 71 430

V.i.S.d.P.: Claudia Kratzsch, Berlin

Der Rundbrief kann abonniert werden unter:
https://listi.jpberlin.de/mailman/listinfo/bag-plesa_rundbrief_extra
Herausgeber BAG-Prekäre Lebenslagen - www.bag-plesa.de


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Inhalt:


Vorwort

1. Zahltag am 2. Mai - Jobcenter Bonn
2. Zweiter Mai Internationaler Kampf- und Feiertag der Arbeitslosen
3. Tagung der BAG-Plesa zum Thema Beratung und Begleitung
vom 27. bis zum 30. Mai 2011

4. Der Krieg der EU gegen Flüchtlinge
5. Was es auch ist, ich fürchte die von der Leyens, selbst
wenn sie Geschenke bringen - Empfängerin verweigert Paketannahme!

6. Erwerbsloseninitiative Offenbach SGB2Dialog
7. Weitere Informationen zur Bürgerarbeit
8. Neue Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II, SGB XII und BKGG

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Vorwort:

Menschen lernen voneinander z.B. beim Zahltag am 2. Mai in Bonn gefolgt von einer Tagung zum Thema Beratung und Begleitung und in der anschließenden Debatte „Was kann ein gutes Leben sein, wie kann ein gutes Leben aussehen und wie erkämpfen wir es?“ Lernen wir miteinander, indem wir Reflexionspartner_innen für einander sind, uns austauschen und mitteilen. Unsere Begegnungen ermöglichen uns das Betrachten eines Gegenstands von mehreren Seiten. Als solidarische Akteure helfen wir uns Widersprüche in unseren Handlungen und Theorien zu finden.
Ein Mann in Berlin Tempelhof drückte sein Nein zum anti-menschlichen Erleben auf dem Amt in persönlicher Form aus. Er schlug mit der Axt auf den Schreibtisch einer Bearbeiterin auf dem Jobcenter. Abgeschobene Flüchtlinge scheinen machtlos und der Fähigkeit beraubt in gesellschaftliche Verhältnisse einzugreifen.
Fragend gehen wir weiter und verbringen den 2. Mai als unseren Kampf- und Feiertag der Erwerbslosen und prekär Beschäftigten nach unseren Vorstellungen.

Claudia

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1. Zahltag am 2. Mai - Jobcenter Bonn Ist euer Arbeitslosengeld häufig unpünktlich auf dem Konto? Verschwinden auch immer wieder eure Unterlagen im Jobcenter und der Antrag wird deshalb nicht bearbeitet? Werden euch aus den banalsten Gründen die Leistungen verweigert oder werdet in unsinnige Maßnahmen gedrängt? Habt ihr auch schon mal den ganzen Tag versucht das Jobcenter telefonisch zu erreichen?
Wenn ihr auch nur einer dieser Fragen mit Ja beantwortet dann habt ihr begriffen, dass das Ganze seit mehr als 6 Jahren System hat und das ist einfach: Druck von oben wird nach unten weitergereicht! Betroffene werden mit Anträgen wochen- ja sogar bis monatelang hingehalten, angegriffen, finanziell sanktioniert, entrechtet, mit Hausverbot bedroht und entwürdigend diszipliniert.
Aus diesem Grunde findet am Montag 02. Mai 2011 die Aktion „Zahltag!“ &xnbsp;beim Jobcenter Bonn statt. Schon mehrmals haben „Zahltag-Aktionen“ für Unruhe bei den Jobcentern gesorgt und zu dem Ergebnis geführt, dass zahlreiche Erwerbslose ihr zustehendes Geld bekamen oder andere persönliche Anliegen durchsetzen konnten.
Unser Erfolgsgeheimnis heißt: Niemals alleine zum Jobcenter! Übrigens exakt gegenüber dem Jobcenter Bonn werden im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Hartz IV-Gesetze erarbeitet
Es reicht! Darum kommt am Montag 2. Mai zum Jobcenter Bonn, Rochusstr. 6 zum Zahltag.

Erwerbslosen Forum Deutschland c/o Martin Behrsing

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2. Zweiter Mai Internationaler Kampf- und Feiertag der Arbeitslosen

„Wir haben Zeit“ – 13:00 Demo am Senefelder Platz
Auch in diesem Jahr findet natürlich wieder die allseits beliebte Demonstration am internationalen Kampf- und Feiertag der Arbeitslosen statt. Auch diesmal demonstrieren wir wieder gegen den Zwang zur Lohnarbeit, gegen sinnentfremdete Arbeit, gegen sinnlose Produkte, die die Menschen in die Konsumsucht und damit in die unterbezahlte Lohnarbeit treiben. Wir, das sind ein Netzwerk aus Bündnispartnern die sich durch ihre reflexiv-kritische Haltung gegenüber Arbeit, Kapitalismus und System einen. Allen Voran die Liga für Kampf und Freizeit auf deren Initiative die Demonstration 2004 zum ersten Mal stattfand. Diesmal sind wir gewillt die 1000 Teilnehmer-Marke zu knacken. Darum gibt es ab heute die erste offizielle Infoseite auf der sich die begeisterte Anhängerschaft dieses Events schon im Vorfeld einstimmen kann. Hier schon mal ein paar Impressionen aus den vergangenen Jahren.
weitere Infos findet Ihr auch unter www.surfpoeten.de

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3. Tagung der BAG-Plesa zum Thema Beratung und Begleitung vom 27.bis zum 30. Mai 2011

In solidarischer Zusammenarbeit mit den Keas Köln geplant: www.die-keas.org/

Beratung: „Dass wir mit unserem Beratungsengagement Konflikte mit dem Jobcenter deeskalieren, an Stelle deren Zuspitzung zu forcieren, scheint einer jener vielen Widersprüche zu sein, mit denen Menschen leben müssen. Für unsere persönlichen Interessen und den Interessen derer, die bei uns Hilfe suchen, hat sich die 'Beratung und Begleitung' allemal bewährt. Wir sind am Ort der direkten Auseinandersetzung, können sie aktiv und zu unseren Gunsten gestalten und ggf. demonstrative Zeichen setzen. Und nicht zuletzt: wir bilden uns anwendungsbezogen anhand ganz praktischer Routinen. Im Gesamtkontext des Kampfes gegen Hartz IV bzw. um mehr Gerechtigkeit, erscheint es als mühseliger Kleinkrieg, der sich ggf. eher defensiv, als offensiv äußert. Und er bindet Zeit und Kraft! Als großes Manko kann hier vielleicht konstatiert werden, dass wir sehr oft als Stellvertreter der Betroffenen aktiv sind und in der öffentlichen Wahrnehmung als eine solche DienstleistungsInstitution wahrgenommen werden. Wir wollen diskutieren über diesen Teilansatz unserer politischen Auseinandersetzung.
Die Beratung ist ein gebrauchswertorientiertes Angebot für gemeinsame Probleme beim Erzielen von Einkommen (Aufstockende und andere Grundsicherung). Die gewählte Form der Selbstorganisation scheint uns der geeignete und notwendige Ansatz für eine Gegenmacht gegen die Demütigung, Entwürdigung und Unterordnung - nicht nur gegenüber dem Amt. Und es geht uns darum, gegen eine häufig zu beobachtende persönliche und politische Resignation und Isolation, uns zu solidarisieren. So sind das Beraten und das Begleiten keine altruistischen Handlungen, sondern eine solidarische organisierte Aktion und ein Mittel zu persönlicher/kollektiver Ermutigung und Emanzipation und gegen neoliberale wie auch ganz rechte Propaganda. Begleitung und Zahltag zum Amt, ob und wie wir die Hilfe suchenden Menschen mehr in die Verantwortlichkeit einbeziehen wollen, sich solidarisch in unser Engagement einzubringen

Eine Stärke der sozialen Bewegung/der Armeleute-Bewegung liegt in der unkontrollierten Störung von Alltagsroutinen z.B. der Ämter. Die Störung der Routinen kann sich nicht entfalten, weil sich (Erwerbslosen) Proteste zu häufig und zu schnell auf eine Vermittlung von Gewerkschaften, Sozialverbände und Parteien einlassen. Eine Ämterauseinandersetzung läuft derzeit in den Regionen in Form von Begleitung und Zahltag. Zahltag und Begleitschutz ist nicht dasselbe, Zahltag ist artikulierter Protest auch für einen selber.
Begleitschutz ist etwas zu dem man dazu stoßen kann, wenn man begleiten und begleitet werden will. In manchen Städten läuft die Begleitung über Internetforen. Als Referent_innen haben zugesagt: Keas Köln

Positiv bewertet wird am Begleiten:
  1. begleitete Menschen können während ihrer Interessendurchsetzung den emanzipatorischen Moment erleben, ihre Würde erfolgreich verteidigen zu können;
  2. aktive Solidarität vorbildhaft oder selbst-bezogen erleben;
  3. politische Erkenntnisse in Bezug auf das System, als auch auf das Verhalten bei Jobcentern Jobcenter gewonnen werden;
  4. dass damit die Rhetorik seitens der Jobcenter und die Wahrnehmung seitens Betroffener von sogenannten „Einzelfällen“ gebrochen wird. „Ämterbegleitung“ kann ein Schritt zur Selbstorganisierung Betroffener sein.
  5. Die daraus gewonnen Erkenntnisse bzw. die Thematisierung von „Arbeit“ und „Einkommen“ können Bestandteil politischer Kampagnen sein.
Eskalations- und Deeskalationsstrategien sind die Scherpunkte der AG:
Eine kurze Bestandsaufnahme dessen was es gibt, Militanz, Schnittstellen zu anderen sozialen Auseinandersetzungen und Arbeitskämpfen …Am Ende wollen wir einen gemeinsamen Zahltag planen und machen.

Geplante Anreise am Freitag, 27. Mai
um 14 Uhr in 51103 Köln Kalk, Kapellenweg 9a, www.naturfreundehaus-kalk.de/

Anmeldung erbeten über:
Walter Michael Wengorz wmwhallesaale (at) nojobfm.de
(0177 - 38 71 430; 0345- 44 56 150, Fax 0345- 44 56 149 (nach Voranmeldung manuell)


Mit Übernachtung:
Vollzahler/-innen: (Teilnehmer/-innen, die über ein existenzsicherndes Einkommen verfügen oder deren Beitrag von einer Organisation getragen wird) 50 Euro
ermäßigt: (Teilnehmer/-innen, die von Alg II, Sozialhilfe oder auf diesem Einkommensniveau leben) 25 Euro, Tagesbesucher ein Tag: 10 Euro, Fahrtkostenzuschuß begrenzt aber möglich
Bettwäsche und Verpflegung sind in den Teilnahmegebühren enthalten, ebenso eine proletarischer Stadtrundgang durch Köln Kalk.

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4. Der Krieg der EU gegen Flüchtlinge

Eine bundesweite Karawane für Bewegungsfreiheit und gerechte Entwicklung vom 28.5.-9.6.2011

Über Migrationskontrolle, Wüstenlager oder Abschiebungen ist in den letzten Jahren viel berichtet worden. Zu Recht, sind doch dem Krieg gegen Flüchtlinge allein seit 2006 über zehntausend Menschen an den Außengrenzen der EU zum Opfer gefallen. Seltener ist hingegen von der Situation jener Flüchtlinge und MigrantInnen die Rede, welche aus Europa abgeschoben werden. Die unter anderem von der Frankfurter NGO „medico international“ unterstützte „Assoziation der Abgeschobenen Malis“ (AME) ist eine der wenigen Basis-Organisationen in Westafrika, die Abgeschobene praktisch und politisch unterstützt: Ihre MitarbeiterInnen kümmern sich um Abgeschobene, welche am Flughafen in Bamako oder an der algerisch-malischen Grenze ankommen und medizinische Hilfe, eine Notunterkunft oder juristische Unterstützung benötigen. www.afrique-europe-interact.net

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5. Was es auch ist, ich fürchte die von der Leyens, selbst wenn sie Geschenke bringen - Empfängerin verweigert Paketannahme!

Ein Bericht: Wir haben im Zuge einer Aktion vor dem Jobcenter noch mal auf das Bildungspaket und die dringend erforderliche Antragsstellung auf Basis der KOS-Vorlage hingewiesen.

Ergebnis: Die Betroffenen WOLLEN das - zu einem weitaus überwiegenden Anteil - gar nicht beantragen!!!

Die Argumentation geht exakt so:
"Da würde ja gegenüber den Anbietern ((Sport-)Verein, Musikschule etc.) aufgedeckt, dass mein Kind "Hartz IV" bezieht, bzw. davon lebt. Das will ich gar nicht!
Ich bemühe mich vielmehr darum, mein Kind möglichst gar nicht spüren zu lassen, und ihm ein möglichst 'normales Leben' zu ermöglichen, und da ist / wäre so eine Offenbarung äußerst kontraproduktiv!
Da verzichte ich auch lieber auf die ~108 € Bar-Aus-Nachzahlung für die ersten drei Monate!
Denn danach würde dann ja doch offenbar werden, dass mein Kind Hartz IV-bekommt!"

Christopher Kraus vom Mindener Arbeitslosenzentrum e.V. - Selbsthilfeorganisation –

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6. Erwerbsloseninitiative Offenbach SGB2Dialog

Die Erwerbsloseninitiative SGB2Dialog hat durch ihre Veranstaltung, dem "Tag der am Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen", ein weiteres Mal gezeigt, dass sie zu einem festen Bestandteil im sozialpolitischen Feld Offenbachs geworden ist. (Siehe auch Artikel der FR vom 16.4.11)
Die Initiative hat es verstanden das Thema der prekär Beschäftigten, sowie die täglich erfahrenen Schikanen, Entwürdigungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen, der den Hartz IV - Gesetzen Unterworfenen der Offenbacher Bevölkerung ins Bewusstsein zu heben.
Die Veranstaltung am vergangenen Donnerstag hatte reges Interesse, trotz mäßiger Öffentlichkeitsarbeit, bis in die späten Abendstunden gefunden. Der gelungenen Bildung einer Menschenkette vor dem Jobcenter MainArbeit in der Domstraße, die sogar die Anwesenheit des Geschäftsführers zur Folge hatte, folgte eine spontane Demonstration durch die Offenbacher City.
In der darauffolgenden Diskussionsveranstaltung, zu der bedeutende Persönlichkeiten aus Stadt und Region zu Wort kamen, entspann sich eine fruchtbare Diskussion über gewerkschaftliche Mitbestimmung in arbeitsrechtlichen Fragen prekär Beschäftigter, wie&xnbsp; über das im Grundgesetz formal verankertem Recht auf Arbeit, das aber noch lange nicht Recht auf eine beruflich existenzsichernde Tätigkeit intendiert. Denn auch sogenannt geringfügig Beschäftigte, deren Haupterwerbsquelle mehrere Jobs umfasst, sind häufig genötigt, Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Welche Möglichkeiten bestehen, für die Zukunft einen gesamtgesellschaftlich verträglicheren Weg einzuschlagen, dafür boten die Wortbeiträge des Publikums eine Menge nachdenkenswerten Stoff.
Die Veranstaltung klang mit einer sarrazynischen Spätvesper, mit Brezel, Apfel und anregenden Gesprächen der Teilnehmer der Veranstaltung aus.
Die Erwerbsloseninitiative SGB2Dialog Offenbach e.V. wird aufgrund des Erfolges weitere Veranstaltungen, dieser und ähnlicher Art, planen und durchführen.
Mit freundlichen Grüßen i.A. Johannes Günther
Vorstand SGB2Dialog OF e.V.

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7. Weitere Informationen zur Bürgerarbeit

Danke an Gerd (und Danke an die Bundespropagandamaschine vdL für das Recht der Nichtkommentierung)

BVA Internet: Bürgerarbeit
Beschäftigungsphase im Modellprojekt Bürgerarbeit

Mit dem Interessensbekundungsverfahren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit" vom 19.04.2010 wurde ein mehrstufiges Verfahren geschaffen, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen.
Das Modellprojekt Bürgerarbeit setzt sich aus zwei Phasen zusammen, der Aktivierungsphase und der im Anschluss möglichen Beschäftigungsphase.
Die Aktivierungsphase wird von den zuständigen Grundsicherungsstellen durchgeführt. Fragen zur Aktivierungsphase sind daher bitte an die zuständige Grundsicherungsstelle zu richten.
Die finanzielle Förderung der Beschäftigungsphase erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt. Auf dieser Internetseite finden Sie Informationen zur Antragstellung und zur Projektbegleitung.
Die Informationen sollen Ihnen als Grundsicherungsstelle oder als zukünftiger Arbeitgeber (Antragsteller) die Vorbereitung und Begleitung der Beschäftigungsphase erleichtern.
Anträge zur Förderung von Bürgerarbeitsplätzen können bis zum 31.10.2011 (Posteingangsstempel) beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Eine Bewilligung und die erstmalige Arbeitsplatzbesetzung kann bis zum 01.01.2012 erfolgen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, Zuständige Organisationseinheiten: Abteilung II, Referatsgruppe II B, Referat II B 2

http://ec.europa.eu/employment_social/esf/index_de.htm

Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Modellprojekts Bürgerarbeit künftig zugelassen

vom: 13.04.2011

Das BMAS lässt mit Schreiben vom 06.04.2011 entgegen der bislang geltenden Förderbedingungen die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Modellprojekts Bürgerarbeit künftig zu.
Bereits abgelehnte Förderanträge wegen bislang unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung können neu gestellt werden.
Die bewilligten Tätigkeiten bleiben auch dann verbindlich und dürfen nicht verändert werden, wenn der Arbeitnehmer an einen Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wird. In diesen Fällen hat der Zuwendungsempfänger (Verleiher) organisatorisch sicherzustellen, dass auch inhaltlich keine Abweichung von den bewilligten Arbeiten erfolgt.
Die Auflagen und besonderen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sind stets Obliegenheiten des Zuwendungsempfängers und können nicht an den Dritten delegiert werden.
Einnahmen als Gegenleistung für die Überlassung des Bürgerarbeiters zur Arbeitsleistung (Arbeitnehmerüberlassung gegen Entgelt) schließen eine Förderung aus.
Der Antrag Bürgerarbeit und der Leitfaden zur Bürgerarbeit wurde dahingehend angepasst.

lesen

Bundesverwaltungsamt 12.4.2011 Leitfaden zur Bürgerarbeit - Beschäftigungsphase (18 S. 407 KB)
download

Bewilligte Stellen in der Beschäftigungsphase Bürgerarbeit (Stand 15.04.2011)
Bund: 7.051 bewilligt, 643 abgelehnt, Berlin: 90 bewilligt
mehr

Kommentare dazu aus der bürgerlichen Ecke:

Projekt Bürgerarbeit floppt in den Kommunen
14.01.2011 Spiegel

Arbeitsagentur nennt von der Leyens Pläne "schlechten Scherz"
Die Führung der Arbeitsagentur empört sich über Ursula von der Leyen:
Die CDU-Ministerin will die Zuschüsse drastisch kürzen, auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll konstant bleiben. Dann drohe der Behörde ein Dauerdefizit, warnen die BA-Verantwortlichen.

04.04.2011 Spiegel

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8. Neue Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II, SGB XII und BKGG

Autor: Dr. Andy Groth, RiSG, z. Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG; Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

I. Einleitung
„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“ So brachte das BVerfG in seiner Entscheidung zu den SGB-II-Regelleistungen seine Mahnung auf den Punkt, die altersspezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen stärker zu berücksichtigen
(BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 Rn. 191).

An diesen Vorgaben orientiert sich das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453). Dies betrifft nicht nur die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 RBEG). Mit den „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ im SGB II, im SGB XII und im BKGG ist auch ein neuer Typus von Leistungen geschaffen worden, um von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche zielgerichtet zu fördern. Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten (Art. 14 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII).

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Leistungsanspruch

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erbracht. Der Leistungsanspruch ist in § 19 Abs. 2 SGB II, die Bedarfe sind in § 28 SGB II geregelt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie werden anders als bisher z.B. die zusätzliche Leistung für die Schule (§ 24a SGB II a.F.) nicht nur bei einem bereits bestehenden Leistungsanspruch zusätzlich erbracht. Bedarfe für Bildung und Teilhabe erhöhen den Gesamtbedarf des Leistungsberechtigten und können die Hilfebedürftigkeit auslösen, zumal zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zuletzt auf diese Bedarfe angerechnet wird, § 19 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Die Zweckgerichtetheit der Leistungen kommt in § 29 Abs. 4 SGB II zum Ausdruck: Wird im begründeten Einzelfall der Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung nicht erbracht, ist die Bewilligungsentscheidung im Regelfall zu widerrufen. Die war bei § 24a SGB II a.F. nicht möglich (dazu Groth/Leopold, info also 2009, 59, 62).

2. Einzelne Leistungen

a) Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten
Wie bisher werden Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gewährt; der Sonderbedarf des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgegangen. Daneben treten nun Sonderbedarfe für (eintägige) Schulausflüge (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II), Kitaausflüge und mehrtägige Kitafahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Kosten sind vom Träger ungeachtet der Häufigkeit von Ausflügen jeweils in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Um die Auswirkungen auf die Administration des Leistungsverhältnisses gering zu halten, wird lediglich zum Zwecke der Bedarfsberechnung der Bedarf für eintägige Schul- und Kitaausflüge auf 3 Euro/Monat pauschaliert (§ 5a Nr. 1 Alg II-V).
b) Persönlicher Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf von Schülern (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II) wird ein Betrag von insgesamt 100 Euro/Jahr beim jeweiligen Leistungsberechtigten bedarfserhöhend berücksichtigt, und zwar in zwei Raten in Höhe von 70 Euro zum Schul- (1. August) und 30 Euro zum Halbjahresbeginn (1. Februar). Weil die zusätzliche Leistung für die Schule zum 01.08.2010 perspektivisch für das gesamte Schuljahr 2010/11 gewährt worden war, erfolgt die erste Berücksichtigung des Bedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 01.08.2011 (§ 77 Abs. 7 SGB II).
c) Schülerbeförderung
§ 28 Abs. 4 SGB II erkennt jetzt ausdrücklich einen Mehrbedarf von Schülern an, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, soweit die Aufwendungen nicht von Dritten übernommen werden oder zumutbar aus dem Regelbedarf bestritten werden können. Wann Schülerbeförderung erforderlich ist, ist ebenso wie die Übernahme der Kosten durch Träger der Schülerbeförderung von den schulrechtlichen Bestimmungen der Länder abhängig.
Praktisch relevant dürfte die Frage werden, inwieweit die bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigten Verkehrsaufwendungen von den Schülerbeförderungskosten abzuziehen sind, um den konkreten Mehrbedarf zu bestimmen. Mit dem Begriff der „Zumutbarkeit“ bleibt das Gesetz hier unbestimmt, um den unterschiedlichen Formen der Schülerbeförderung gerecht werden zu können: Wird Schülerbeförderung z.B. mit dem Schulbus sichergestellt, können die Mobilitätsausgaben der Referenzgruppe nicht angerechnet werden. Eine andere Bewertung ist bei der Bereitstellung einer Netzkarte für den ÖPNV angezeigt
(BT-Drs. 17/4095, S. 36)
http://www.juris.de/jportal/docs/news_anlage/nlsr/pdf/1704095.pdf
d) Lernförderung
Ein Nachhilfebedarf wird nur bei einer Minderheit der Leistungsberechtigten bestehen. Deshalb ist seine Deckung nur durch einen Mehrbedarf und nicht durch den Regelbedarf sinnvoll. § 28 Abs. 5 SGB II bestimmt, dass bei Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt wird, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Norm birgt eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe. Da sie die bildungsspezifischen Eigenheiten aller Länder berücksichtigen muss, ist eine stärkere tatbestandliche Konkretisierung indes kaum möglich.
Der Bedarf wird nur anerkannt, wenn es sich um Angebote handelt, die nicht unmittelbar der schulischen Verantwortung unterliegen. Geeignet und erforderlich ist Nachhilfe, wenn eine günstige Prognose besteht, dass die wesentlichen Lernziele erreicht werden können. Früheres schuldhaftes Verhalten (z.B. Schulschwänzen) schließt den Anspruch nicht per se aus. Wesentliche Lernziele sind im Regelfall die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder der Schulabschluss, nicht jedoch eine bloße Notenverbesserung. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II geringer als diejenigen der Härtefallklausel, nach denen Nachhilfe bisher geleistet werden konnte (§ 21 Abs. 6 SGB II).
e) Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 SGB II werden bei Schülern und bei Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung übernommen. Für Schüler gilt dies nur, wenn der Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten wird, § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Dazu gehören schuleigene Mensen, aber auch Einrichtungen und Kooperationen außerhalb des Schulgeländes, wenn die Schule die gemeinsame Mittagsverpflegung dort verantwortet oder organisatorisch begleitet. Horte, in denen Schüler nach dem Unterricht eigenverantwortlich zu Mittag essen können, erfüllen dieses Merkmal nicht. Allerdings wird die Leistung übergangsweise bis zum 31.12.2013 auch Schülern gewährt, die das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII einnehmen (§ 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II). Die Vorschrift deckt nur die Mehraufwendungen gegenüber den häuslichen Aufwendungen für Speisen und Getränke. Deshalb ist pro Tag, für den ein Mehrbedarf anerkannt wird (vgl. § 28 Abs. 6 Satz 3 SGB II), ein Eigenanteil von 1 Euro zu leisten (§ 5a Nr. 3 Alg II-V).
f) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für Ferienfreizeiten wird für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Budget von 10 Euro/Monat berücksichtigt, § 28 Abs. 7 SGB II. Bei diesen Leistungen steht das sozialintegrative Moment im Vordergrund. Es geht um Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten mit Gleichaltrigen. Für den individuellen Besuch öffentlicher Einrichtungen (Eintrittsgelder für Zoo, Schwimmbad, Museum, usw.) kann die Leistung nicht in Anspruch genommen werden.
3. Trägerschaft und Leistungserbringung Träger der Leistungen sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Die Aufgaben werden aber im Regelfall durch die gemeinsame Einrichtung wahrgenommen(§ 44b SGB II). Da es um Teilhabe geht, haben die Träger keinen Sicherstellungsauftrag, sind also zur eigenständigen Bereitstellung entsprechender Angebote nicht verpflichtet (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
§ 29 SGB II regelt die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Nur der persönliche Schulbedarf und die Kosten der Schülerbeförderung werden durch Geldleistungen an leistungsberechtigte Personen gedeckt, § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Im Übrigen sind die Bedarfe durch Sach- und Dienstleistungen zu decken, wobei personalisierte Gutscheine und Direktzahlungen an Leistungsanbieter als Formen der Leistungserbringung besonders benannt werden, § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für die Zeit zwischen dem 01.01.2011 und dem 31.03.2011 gibt es Übergangsregelungen, die u.a. auch Kostenerstattung in Geld vorsehen (§ 77 Abs. 8 bis 11 SGB II).

III. Hilfe zum Lebensunterhalt; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII werden Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht, die den Leistungen des SGB II vollständig entsprechen (vgl. § 34 SGB XII). Auch die Erbringung der Leistungen erfolgt weitgehend identisch (vgl. § 34a SGB XII). § 34a Abs. 1 Satz 3 SGB XII stellt klar, dass das Teilhabebudget (§ 34 Abs. 7 SGB XII) bei der Erbringung von Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII unberücksichtigt bleibt, Eingliederungshilfeleistungen namentlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 55 ff. SGB IX) also zusätzlich zum Teilhabebudget zu gewähren sind. Dies gilt aber auch für eingliederungshilfeberechtigte Kinder im SGB-II-Leistungsbezug.
Auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 42 Nr. 3 SGB XII). Die Leistungen entsprechen weitestgehend den Leistungen des 3. Kapitels für die in § 34 SGB XII normierten Bedarfe. Nur das Teilhabebudget (§ 34 Abs. 7 SGB XII) wird hier nicht geleistet. Dies ist konsequent, da dieser Bedarf nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt wird und deshalb für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohnehin nicht in Betracht kommt.

IV. Leistungen für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte

1. Leistungsanspruch
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auch nach § 6b BKGG gewährt. Der Leistungsanspruch steht hier allerdings regelmäßig nicht dem jeweiligen Kind, sondern dem Kindergeldberechtigten zu (vgl. aber § 6b Abs. 1 Satz 3 BKGG). Ein Leistungsanspruch besteht, sofern für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen wird (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG). Bei der für den Anspruch auf Kinderzuschlag relevanten Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BKGG; vgl. auch § 6b Abs. 2 Satz 5 bis 6 BKGG). Leistungen können auch Kindergeldberechtigte erhalten, wenn sie und das Kind im Falle der Bewilligung von Wohngeld zu berücksichtigende Haushaltsangehörige sind (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG) oder wenn sie als Leistungsberechtigte nach SGB II/SGB XII Kinderwohngeld (§ 3 Abs. 4 WoGG) beziehen (§ 6b Abs. 1 Satz 2 BKGG). Die Ausdehnung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auf Wohngeldempfänger ist ein Ergebnis des Vermittlungsverfahrens.
2. Einzelne Leistungen
Nachdem das am 03.12.2010 beschlossene Gesetz noch erhebliche Unterschiede zwischen den Leistungen für Bildung und Teilhabe im SGB II/SGB XII einerseits und im Kinderzuschlag andererseits vorgesehen hatte sind die Leistungen im jetzt beschlossenen Gesetz weitgehend vereinheitlicht worden. Sie entsprechen grundsätzlich den Leistungen nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II (§ 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG). Abweichungen gibt es lediglich bei den Schülerbeförderungskosten: Hier sind die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für Verkehr zwingend von den konkreten Aufwendungen für die Schülerbeförderung in Abzug zu bringen (§ 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG). Bei den Leistungen für das Schul- und Kita-Mittagessen ist wie in den anderen Leistungssystemen der Eigenanteil von 1 Euro je Mittagessen in Abzug zu bringen (§ 6b Abs. 2 Satz 4 BKGG). (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 37; http://www.juris.de/jportal/docs/news_anlage/nlsr/pdf/1703404.pdf BT-Drs. 17/4032, S. 21), http://www.juris.de/jportal/docs/news_anlage/nlsr/pdf/1704032.pdf
3. Trägerschaft und Erbringung der Leistungen
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind nicht Bestandteil des Kinderzuschlags und werden auch nicht von den Familienkassen administriert. Vielmehr führen die Länder die Aufgaben nach § 6b BKGG als eigene Angelegenheit aus und entscheiden damit über die zuständigen Träger und Behörden (vgl. § 7 Abs. 3 BKGG). Da die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Leistungen nach § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII sind, ist davon auszugehen, dass ihnen auch diese Aufgaben durch Landesrecht übertragen werden.
Für die Erbringung der Leistungen gelten die §§ 29, 40 Abs. 3 SGB II entsprechend (§ 6b Abs. 3 BKGG). Auch die den Kinderzuschlag ergänzenden Leistungen für Bildung und Teilhabe sind überwiegend als Sach- und Dienstleistungen zu erbringen; nur der persönliche Schulbedarf und die Schülerbeförderungskosten werden auch hier in Geld geleistet. § 20 Abs. 3 BKGG enthält Übergangsregelungen für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011.
4. Verhältnis zu den Leistungen des SGB II
Soweit für Kinder (oder Jugendliche) Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b SGB II gewährt werden, haben diese keinen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 SGB II (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen dem Umfang nach voneinander abweichen, was allerdings wegen der obligatorischen Anrechnung der Verbrauchsausgaben für Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 RBEG derzeit nur bei den Schülerbeförderungskosten in Betracht kommt. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch: Wegen des Wahlrechts gemäß § 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II wird eine Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums vermieden.

V. Leistungen nach dem AsylbLG
Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG können derzeit nur dann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wenn es sich um so genannte Analog-Berechtigte handelt, deren Leistungen sich nach dem SGB XII bemessen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Die Frage der Erweiterung der Leistungen auf Bezieher von Grundleistungen bleibt der ausstehenden Reform des Asylbewerberleistungsrechts vorbehalten. Zwingend erforderlich wären angesichts des weiteren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Gewährleistung sozialer und kultureller Teilhabe wohl nicht alle Leistungen; der Gesetzgeber darf hier zielgruppenspezifisch differenzieren, sofern ihm hinreichende sachliche Gründe zur Seite stehen. Das AsylbLG fußt gerade auf der Erwartung eines nur vorübergehenden Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Bundesgebiet, der keine soziale Integration erfordert.

VI. Fazit
Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe ist rechtsgebietsübergreifend ein neuer Typus von existenzsichernden Leistungen geschaffen worden. Sie stehen als zielorientierte (finale) Leistungen in deutlichem Kontrast zu den nach dem Verbrauchsverhalten einkommensschwacher Haushalte bemessenen Regelbedarfen. Ihre Einführung wird sicher eine administrative Herausforderung bedeuten. Wenn die Leistungen ihre sozialintegrative Funktion erfüllen können, werden sie sich langfristig gleichwohl als Gewinn erweisen.

Erscheinungsdatum: 21.04.2011 Quelle: juris Normen:
§ 8 RBEG, § 37 SGB 2, § 24a SGB 2, § 23 SGB 2, § 21 SGB 2, § 22 SGB 8, § 5a AlgIIV 2008, § 6 SGB 2, § 44b SGB 2, § 77 SGB 2, § 34a SGB 12, § 54 SGB 12, § 55 SGB 9, § 42 SGB 12, § 6a BKGG 1996, § 3 WoGG, § 7 BKGG 1996, § 34 SGB 12, § 29 SGB 2, § 40 SGB 2, § 6b BKGG 1996, § 20 BKGG 1996, § 6b SGB 2, § 28 SGB 2, § 19 SGB 2, § 6 RBEG, § 12a SGB 2, § 2 AsylbLG Fundstelle: jurisPR-SozR 8/2011 Anm. 1
http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f18/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000311&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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